Die Gesetzesrevision muss aber gewährleisten, dass sich eine Ar- beitsaufnahme in jedem Fall lohnt. Schwelleneffekte, die eine Arbeitsaufnahme «bestrafen», müssen konsequent verhindert werden. In Fällen, wo die Sozialhilfe bei einer Zusatzfinanzierung von situationsbedingten Leistungen und Integrationszulagen eine Person finanziell besserstellt als eine erwerbstätige Person im Bereich der 10 Prozent der tiefsten Einkommen, muss eine Abweichung von den SKOS-Richtlinien deshalb möglich sein. Weiter muss das Sozialhilfegesetz Antworten auf die Problematik des kleinen Teils von schwierigsten Klienten geben, welche mit den gängigen Anreizsystemen nicht zu einem eigenverantwortlichen Leben motiviert werden können. Bei wiederholten und schwerwiegenden Verletzungen der Auflagen und Weisungen der Sozialbehörde muss als letzte Eskalationsstufe eine Kürzung bis maximal zur Nothilfe gemäss der Bundesverfassung möglich sein, wie dies beispielsweise auch im Kanton Baselland in ihrer Revision zur Diskussion steht.
«Mit der Revision des Sozialhilfegesetzes soll die Akzeptanz dieses wichtigen Pfeilers der Sozialpolitik langfristig gesichert werden. In den meisten Fällen sind die SKOS-Richtlinien vernünftig. Es darf aber nicht sein, dass die Sozialhilfe mit Zulagen zu einem höheren Einkommen führt, als es die 10 Prozent der tiefsten Einkommen ohne Sozialhilfe zur Verfügung haben. Solche Fehlanreize sind ungerecht und gefährden die gesellschaftliche Akzeptanz der Sozialhilfe. In solchen Fällen und bei wiederholten und schwerwiegenden Pflichtverletzungen muss eine Abweichung von den SKOS-Richtlinien möglich sein», fasst glp-Grossrätin Barbarba Mühlheim zusammen.